Datenschutz und Recht allgemein
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Allgemeine Informationen zum Datenschutzrecht

Inhaltsübersicht:


Zur Inhaltsübersicht Allgemeine Informationen zum Datenschutzrecht

Das Datenschutzrecht in der Bundesrepublik Deutschland ist in den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder, zunehmend aber auch in besonderen Gesetzen geregelt.

Grundlage des gesamten Datenschutzrechtes ist das Grundrecht auf Datenschutz, wie es z.B. in Artikel 33 der neuen Verfassung von Berlin niedergelegt ist.

Grundrecht auf Datenschutz

Das Recht des einzelnen, grundsätzlich über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (Informationelles Selbstbestimmungsrecht), wird gewährleistet.

Einschränkungen dieses Rechts bedürfen eines Gesetzes. Sie sind nur im überwiegenden Allgemeininterresse zulässig. (Artikel 33 der Verfassung von Berlin)

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Zur Inhaltsübersicht Berliner Datenschutzgesetz

Das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) regelt die Voraussetzungen, unter denen Berliner Behörden personenbezogene Daten verarbeiten dürfen.

Die Verarbeitung der Daten von Bürgern ist danach in der Regel nur zulässig, wenn entweder

  • eine besondere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder
  • wenn der betroffenen Bürger eingewilligt hat.

Für bestimmte Ausnahmefälle enthält das Berliner Datenschutzgesetz selbst Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten, z.B.

  • wenn wegen der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung schutzwürdiger Belange der betroffenen Bürger nicht beeinträchtigt werden (§ 6 Absatz 1 Satz 2 BlnDSG)
  • wenn zulässig für einen bestimmten Zweck erhobene Daten innerhalb derselben Behörde zu demselben Zweck weiterverarbeitet oder im erforderlichen Umfang an andere Behörden übermittelt werden (§ 11 Absatz 1 Satz 1; § 12 Absatz 1 Satz 2 BlnDSG)

Grundsatz der Erforderlichkeit

In jedem Fall ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Berliner Behörden nur zulässig, wenn und soweit diese Daten zur rechtmäßigen Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe im konkreten Einzelfall erforderlich sind (§ 9 Absatz 1 Satz 1 BlnDSG)

Auch wenn ein Gesetz die Verarbeitung einer Information über den Bürger erlaubt, muß sie dennoch unterbleiben , wenn die Verwaltung diese Information im konkreten Fall nicht benötigt wird (Verbot der Datenverarbeitung auf Vorrat).

Rechte des Einzelnen

Nach dem Berliner Datenschutzgesetz hat jeder ein Recht auf

  1. Auskunft und Benachrichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 16 BlnDSG)
  2. Berichtigung, Sperrung oder Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 17 BlnDSG)
  3. Schadenersatz und Unterlassung (§ 18 BlnDSG)
  4. Anrufung des Berliner Datenschutzbeauftragten (§  27 BlnDSG)
  5. Einsicht in das beim Berliner Datenschutzbeauftragten geführte Register (§ 25 BlnDSG)

Auskunftsrecht

Werden personenbezogene Daten in einer (manuellen oder automatisierten) Datei gespeichert , so hat der betroffene Bürger gegenüber der Behörde, die seine Daten verarbeitet, einen Anspruch auf gebührenfreie Auskunft über

  1. die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung und
  3. die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre (§ 16 Absatz 1 BlnDSG)

Besonderes Datenschutzrecht

Zunehmend ist das Datenschutzrecht in Spezialgesetzen geregelt, die von den Behörden bei ihrer Tätigkeit in erster Linie zu berücksichtigen sind. Die allgemeinen Datenschutzgesetze treten dahinter zurück.

Derartige Spezialgesetze gelten in Berlin für eine Vielzahl von Behörden, z.B.:

  • Meldebehörden
  • Polizei - und Ordnungsbehörden
  • Verfassungsschutz
  • Gesundheitsämter
  • Sozialämter und andere Sozialleistungsträger
  • Wohnungsämter
  • Vermessungsämter
  • Grundbuchämter
  • Friedhofsverwaltungen
  • Schulen
  • Hochschulen
  • Ärtzte-, Zahnärtzte-, Tierärtzte- und Apothekerkammern
  • Umweltämter
  • Berliner Verkehrsbetriebe
  • Berliner Stadtreinigung
  • Berliner Wasserbetriebe
  • Landesarchiv
  • Opernhäuser, Theater, Orchester, Bibliotheken (soweit in öffentlicher Trägerschaft)

Das besondere Datenschutzrecht findet sich zum Teil in Bundes-, aber auch in Landesgesetzen.

In Berlin ist das besondere Datenschutzrecht zu einem erheblichen Teil enthalten im Gesetz über die Schaffung bereichsspezifischer Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vom 26.01.1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt S.40 ff.)

Daneben sind im Landesrecht das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz, das Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz, das Landesarchivgesetz, das Meldegesetz und das Vermögensrechtsdatenverarbeitungsgesetz zu beachten.


Zur Inhaltsübersicht Bundesdatenschutzgesetz

Das Bundesdatenschutzgesetz regelt die Zulässigkeit der Verarbeitung von Bürgerdaten einerseits durch Behörden des Bundes und andererseits durch private Unternehmen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Die Kontrolle des Datenschutzes bei den Bundesbehörden wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz ausgeübt. Die privaten Datenverarbeiter werden dagegen von den Aufsichtsbehörden der Länder kontrolliert, in Berlin durch den Berliner Datenschutzbeauftragten.

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) räumt dem Bürger gegenüber den Bundesbehörden im wesentlichen die gleichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Sperrung ein wie das Berliner Datenschutzgesetz. Die Befugnisse zur Datenverarbeitung nach dem BDSG gehen allerdings teilweise über die nach dem Berliner Datenschutzgesetz hinaus.

Auch im Bereich der Bundesverwaltung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten aber zunehmend spezialgesetzlich geregelt. So gelten z.B. für die der Bundesanstalt für Arbeit unterstehenden Arbeitsämter besondere Regelungen (In erster Linie das Sozialgesetzbuch, 10.Buch).


Zur Inhaltsübersicht Europäische Richtlinie zum Datenschutz

Am 24.Oktober 1995 hat der Europäische Rat der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zugestimmt (Europäische Datenschutzrichtlinie).

Damit sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (auch die Bundesrepublik Deutschland) verpflichtet, bis zum 24.Oktober 1998 ihr nationales Datenschutzrecht auf einem hohen Niveau anzugleichen und den gegenwärtigen Schutz der Bürger zu verbessern (Siehe auch Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes).


 Letzte Änderung:
 am 11.12.1998
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